Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Stand: 01.01.2024
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.